AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Lieferbedingungen n-gineric gmbh
Stand: 01.01.2018
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
und diesen Lieferbedingungen. Davon abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden
durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch die Ausführung des Auftrags und die
Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit den folgenden
Bedingungen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 1. Preis
§ 1.1
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung.
§ 1.2
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto fällig. Schecks werden nur
nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen, Skonto und Spesen in banküblicher
Höhe belastet. Sofern die Rechnung nicht spätestens zu dem Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird, gerät
der Besteller zu diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug und wir können Verzugszinsen sowie einen
weitergehenden Verzugsschaden geltend machen, es sei denn den Besteller trifft kein Verschulden.
Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, gerät der Besteller spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem von der Deutschen Bundesbank
bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind berechtigt, ́im Einzelfall einen
höheren Schaden nachzuweisen. Ein ungerechtfertigter Skonto-Einbehalt sowie Verzugszinsen
werden von uns eingefordert.
§ 1.3
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen oder das Recht zur
Zurückbehaltung geltend zu machen, es sei denn, die Forderungen des Bestellers sind unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
§ 2. Lieferzeit
§ 2.1
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der
Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Werkstücke,
erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne,
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vereinbarten Verpflichtungen
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen
verlängert. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat
oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
§ 2.2
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt
zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen, auch wenn diese bei
Unterlieferanten von uns eingetreten sind.
§ 2.3
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 2.2 länger als 3 Monate andauern, kann jede
Vertragspartei den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen oder von dem Vertrag
zurücktreten. Alternativ können wir den Vertrag entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung oder der
Erheblichkeit der Änderung für den Inhalt der Lieferung und den sich daraus ergebenden
Veränderungen für unseren Betrieb, entsprechend den anfallenden Mehrkosten anpassen.
§ 2.4
Im Falle einer Vertragsanpassung nach § 2.3 steht dem Besteller innerhalb einer Frist von 5
Werktagen nach Zugang der Anpassungsanzeige das Recht zu, den Vertrag zu kündigen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
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§ 2.5
Beabsichtigt eine Partei, vom Vertrag zurückzutreten, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 2.6
Die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben hiervon unberührt.
§ 2.7
Der Besteller ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils fällige Lieferung zurückzutreten, wenn
wir uns in Verzug befinden und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur
Vertragserfüllung mit Ablehnungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche sind,
vorbehaltlich der Regelungen in § 4, ausgeschlossen.
§ 2.8
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Besteller sobald wie möglich
anzeigen.
§ 2.9
Der Besteller ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen eines Verzugs der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht.
§ 2.10
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Sendung zum
Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Teillieferungen sind zulässig.
§ 2.11
Im Falle des Verzugs kann der Besteller neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung
etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch, soweit uns kein Vorsatz und
keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, beschränkt auf maximal 5 % des Lieferwertes der
betreffenden Lieferung. Das Recht des Bestellers, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von § 4.8 zu
verlangen, bleibt unberührt.
§ 3. Eigentumsvorbehalt
§ 3.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus
Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor (Vorbehaltsware). Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Vorbehaltsware widerruflich im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der
Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach § 3.1. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt. Kommt der Besteller mit seiner
Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten
Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Nach Setzung
einer angemessenen Frist zur Leistung sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat
in diesem Fall kein Recht zum Besitz.
§ 3.2
Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen
Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns.
Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Die
verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit
anderen nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der
neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten oder
umgebildeten Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände
zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung ergibt.
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§ 3.3
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt
oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung mit einer Sache des
Bestellers in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns hiermit anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung überträgt. Wir nehmen die Übereignung an.
Die durch Vermischung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Besteller
verwahrt das gemäß § 3.2 und § 3.3 entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für
uns. Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten Sachen mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
§ 3.4
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr
als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach
unserer Wahl insoweit freizugeben.
§ 3.5
In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 3.6
Im Falle einer Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und
angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös
wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet. Ein etwaiger
verbleibender Mehrerlös wird an den Besteller ausbezahlt.
§ 3.7
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
§ 3.8
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage aus § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
§ 4. Haftung für Mängel, Schadensersatz, Haftungsbegrenzung
§ 4.1
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und garantierte
Beschaffenheit zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens
innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von
sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
§ 4.2
Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere
beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen.
Verweigert er dies, so sind wir für die Zeit der Verweigerung und eine angemessene Zeit danach von
der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit
der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
§ 4.3
Mangelhafte Ware haben wir auf unsere Kosten innerhalb einer uns vom Besteller gesetzten
angemessenen Frist nach unserer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Ware wird unser
Eigentum und ist an uns zurückzugeben. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht
möglich ist oder aus sonstigen Gründen innerhalb der vom Besteller bestimmten Fristen nicht erfolgt
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oder fehlschlägt, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach seiner Wahl vom
Vertrag über die mangelhafte Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
§ 4.4
Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen
wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes. Vor einer Rücksendung mangelhafter Ware an uns hat der Besteller
diese Ware auf eigene Kosten auszubauen. Auch sonstige beim Besteller entstehende Kosten trägt
dieser selbst. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten
Mängelrügen aufgewendet werden, hat der Besteller zu bezahlen, es sei denn das Fehlen eines
Mangels war für den Besteller nicht erkennbar. Durch etwaige seitens des Bestellers oder Dritter ohne
unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben; dies
gilt nicht für die unter § 4.2 letzter Satz geregelten Fälle, es sei denn, dass die dort geregelte Mängelbeseitigung unsachgemäß erfolgte.
§ 4.5
Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist;
bei dieser Beurteilung ist zum Beispiel zu berücksichtigen, dass Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
§ 4.6
Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch natürliche Abnutzung, Verschleiß, ungeeignete,
unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, übermäßige Beanspruchung oder
unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder
Dritte, oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sofern diese nicht auf unser
Verschulden zurückzuführen sind.
§ 4.7
Auch für Schäden der Ware, die durch fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung entstehen, haften
wir nur im Rahmen unseres Verschuldens, es sei denn, dass die Ware zur Montage bestimmt ist und
die Montageanleitung mangelhaft ist oder eine geschuldete Montage der Ware unsererseits
unsachgemäß durchgeführt wurde.
§ 4.8
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
a) wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf – durch diese
Personen beruht, oder
c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zu einer Verletzung des Lebens oder zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat oder
d) wir nach anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften, z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz,
haften. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt oder wir wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften, ist die Schadensersatzhaftung auf
den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung
für Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung
und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- oder
Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 4.9
Die Begrenzung nach § 4.8 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
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§ 4.10
Die Bestimmungen gemäß § 4.8 bis § 4.9 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers
gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 5. Vertragsanpassung
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Dies gilt nicht innerhalb der ersten vier Monate ab Vertragsschluss.
§ 6. Verjährung
Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren
in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Für Ersatzware und die Nachbesserung
beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung bzw. Erbringung, sie läuft aber mindestens bis zum
Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für die Ware. Von dieser Verjährungsregelung bleiben
Regelungen bezüglich einer etwa kürzeren Lebensdauer der Ware im Rahmen ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung unberührt.
§ 7. Urheberrecht, Gewerbliche Schutzrechte
An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte uneingeschränkt vor.
§ 8. Gerichtsstand, anwendbares Recht
§ 8.1
Ausschließlicher Gerichtstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei dem für unseren Hauptsitz
örtlich und sachlich zuständigen Gericht, nach unserer Wahl auch am Hauptsitz oder der
Niederlassung des Bestellers.
§ 8.2
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 8.3
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind
verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.